Die Sträucher und Hecken im eigenen Garten können nicht nur als Begrenzungsmarkierungen eingesetzt werden, sondern sind auch wichtige Gestaltungselemente, durch die ein Garten strukturiert und verschönert werden kann. Doch beim Rückschnitt von Sträuchern, Hecken und andere Gehölzen gibt es einige Dinge zu beachten?
Sträucher, Hecken & Co. dürfen nicht das ganze Jahr über geschnitten werden
Wird einem der Gartenstrauch oder die Hecke zu hoch, dann kann man nicht einfach nach Lust und Laune zur Heckenschere greifen. Denn aus Gründen des Tierschutzes ist es nicht das ganze Jahr über gestattet, Sträucher und Hecken zurückzuschneiden. Geregelt ist das im Bundesnaturschutzgesetz.
Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September dürfen gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz Hecken, Gebüsche, lebende Zäune und andere Gehölze nicht radikal abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Unter „auf den Stock setzen“ versteht man dabei das vollständige Zurückschneiden des betreffenden Strauches oder der Hecke bis knapp über dem Boden.
Schutz von Vögeln und Insekten durch das Heckenschnitt-Verbot
Das Sträucher und Hecken schneiden wird deshalb in den Frühlings- und Sommermonaten stark eingeschränkt oder sogar verboten, weil in dieser Zeit viele Vogelarten brüten und nisten. Da durch die Landwirtschaft bedingt den Wildvögeln und Insekten viel weniger Lebensraum zur Verfügung steht als noch vor wenigen Jahrzehnten, haben sie nur noch beschränkt Platz um ihre Brutstätten zu errichten. Daher ist es umso wichtiger, dass Hobbygärtner die wenigen verbleibenden geeigneten Brutstätten nicht zerstören.
Schonender Form- und Pflegeschnitt ist in der Regel möglich
Schonende Form- und Pflegeschnitte der Sträucher und Hecken sind jedoch jederzeit möglich. Allerdings sollten Sie vor dem Schnitt prüfen, ob sich nicht bereits Vögel in den entsprechenden Strauch oder die Hecke eingenistet haben. Ist dies der Fall, sollten Sie mit Ihrem Zuschnitt noch einige Wochen warten. Behindern Sträuche oder Hecken allerdings den Durchgang an Gehwegen oder Straßen, dann müssen Rückschnittmaßnahmen, mit Rücksicht auf die Tierwelt, ergriffen werden.
Bäume, welche sich in Gärten oder auch in Kleingärten befinden, sind ebenfalls vom Verbot des Rückschnitts ausgenommen und können grundsätzlich ganzjährig laut Bundesnaturschutzgesetz gestutzt werden. Allerdings gibt es in zahlreichen Gemeinden und Städten spezielle Satzungen, welche Regelungen zum Fällen von Bäumen enthalten. Hobbygärtner sollten sich vor dem Griff zur Säge also diesbezüglich informieren.
Häufig gestellte Fragen
Welche Pflanzen unterliegen dem Schnittverbot von März bis September?
Dem § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz unterliegen neben Sträuchern und Gebüschen unterschiedlicher Pflanzenart auch Formschnitthecken, Ziergehölze, kleine Bäume oder Röhricht.
Wie wird ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz geahndet?
Ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz wird als Ordnungswidrigkeit eingeordnet und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Wie hoch dieses Bußgeld genau ausfällt, kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Bußgelder von 15.000 Euro oder noch höher werden aber in einigen Bundesländern verlangt. Natürlich spielen bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe jedoch auch die Umstände des Einzelfalls stets eine Rolle.
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